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Pflegestufe beantragen

Pflegestufe beantragen

 

 

 

Die Richtlinien, nach denen der Medizinische Dienst der Kranken- und Pflegekassen, den Pflegebedarf und die Pflegestufe ermitteln, finden sich in den so genannten „Begutachtungsrichtlinien. Hier wird festgehalten, was geprüft werden muss, damit auch der „Pflegebedarf“ ermittelt werden kann.

 

 

  • Achtung: Die Pflegestufe als solches kann man nicht beantragen, denn es wird immer nur der Pflegebedarf ermittelt der im Rahmen eines gewissen Aufwandes auch die entsprechenden „Pflegestufen“ und damit auch finanziellen Unterstützungen ergibt. Grundsätzlich wird dabei immer nur der absolut notwendige Aufwand berücksichtigt, so dass mitunter nicht einmal die „Wartezeit“ beim Arzt als „Pflegebedarf“ anerkannt wird, weil ja die meisten Menschen in einer Praxis alleine zurecht kommen und man die ja da lassen kann weil medizinisches Personal vor Ort ist.

 

  • Wichtig: Was beim Beantragen der Pflegestufe immer wieder für heftige Diskussionen sorgt, sind die so genannten Zeitkorridore, die festlegen, wie viel Zeit man sich für eine „Pflegeaktivität“ lassen darf. Das es so „heiß“ diskutiert wird, liegt nicht zuletzt daran, dass auch die anerkannte „Pflegezeit“ einen Einfluss auf die gewährte Pflegestufe hat und damit auch den entsprechenden finanziellen Zuschuss für Laien und Fachkräfte der medizinischen Betreuung.

 

 

Selbst die medizinischen Dienste und die Kassen geben zu, dass dieses Bewertungssystem, beim beantragen der Pflegestufe und notwendigen Pflege, nicht immer gerecht ist. Allerdings wird dieses Regelwerk auch damit Begründet (besser: „Entschuldigt“) dass es bei der Vielzahl an pflegebedürftigen Personen in Deutschland eben kaum möglich ist, Regelungen aufzustellen die auch wirklich immer gerecht sind.

 

  • Tipp: Die Anträge auf eine höhere Pflegestufe ist somit immer auch mit einer Prüfung durch den medizinischen Dienst verbunden, die man bei den Krankenkassen bzw. Pflegekassen beantragen kann. Antragsberechtigt, sind dabei nicht nur die Pflegebedürftigen Personen selbst, sondern ggf. auch die Angehörigen, wenn der Pflegebedürftige von seiner Familie zu Hause gepflegt und versorgt wird.

 

 

Auch wenn es heißt, dass diese Zeitkorridore eher „Orientierungswerte“ sind, so ist es doch eine schlichte Tatsache, dass die Kassen meist nur das absolute Minimum berücksichtigen und bewilligen. Deshalb sollte man sich auch mal auf einen Widerspruch einstellen, bei dem man möglichst detailliert beschreiben soll, wo die „Lücken“ im Gutachten sind, bzw. wo Fehler liegen, denen man so nicht zustimmen kann. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, bleibt einem nur die Klage vor dem Sozialgericht.