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Opferrente beantragen

Opferrente beantragen

 

  

 

Seit Juli 2007 gibt es in Deutschland die so genannte Opferrente, die Personen beantragen können, die als politisch Verfolgte im SED-Regime gelten. Diese Zuwendungen sind jedoch längst nicht für „alle“ Opfer des Regimes möglich.

 

 

Zu den Voraussetzungen gehört, dass man für mindestens 6 Monate in der DDR als politischer Häftling inhaftiert war und sich derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet (weil z.B. die Rente nicht reicht). Im Bezug auf die Haftzeit muss man dass auch noch belegen. Das kann man noch bis 2011 erreichen, in dem man die „strafrechtliche Rehabilitierung“ durch die „BRD“ beantragt und erhält. Diese kann man bei dem zuständigen Landesgericht (am „ehemaligen“ Wohnort) in den neuen Bundesländern beantragen. Wohin der Antrag zu schicken ist, ist in jedem Bundesland anders.

 

  • Tipp: Die Informationen über die zuständigen Stellen kann man jedoch beim jeweiligen Landesamt für soziale Dienste erfragen. Den Antrag selbst kann man fürs erste als formloses Schreiben formulieren und dann an die jeweilige Behörde schicken.

 

Wie bei vielen anderen „Zuwendungen“ auch, werden gewisse Einkünfte auch auf den „Zuwendungsanspruch“ angerechnet. Allerdings gilt das nicht für alle. Einkünfte die nicht angerechnet werden sind: Grundrente, Sozialhilfe, HarzIV, Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten und sonstige Beihilfen die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gezahlt werden. Natürlich muss man aber auch seine Bedürftigkeit nachweisen.

 

  • Achtung: Die volle Summe von 250,- Euro bekommt man als Alleinstehender, wenn man monatlich weniger als 1041 Euro zur Verfügung hat oder wenn man in einer Partnerschaft/Ehe lebt und nur ein Einkommen von weniger als 1388,- Euro hat.

 

Was der Partner dabei eventuell noch zusätzlich verdient spielt keine Rolle. Denn diese Einkünfte werden ebenfalls nicht angerechnet. Es gibt vielfältige und auch umständliche Möglichkeiten diesen Zuschuss zu erhalten, wenn man noch nicht im „Rentenalter“ ist. Spätestens mit dem Eintritt in das „offizielle“ Rentenalter, hat man dann jedoch den Anspruch auf diese Unterstützung.

 

 

Wer diese Opferrente beantragen möchte, braucht sich übrigens auch nicht zu fürchten, dass sie auf die „Sozialleistungen“ angerechnet wird, die man ggf. ergänzend zu seiner Grundrente bekommt. Auch die Sozialkassen dürfen dieses Einkommen nicht anrechnen. Wer etwas „mehr“ Einkommen hat, als in den „Bedürftigkeitssätzen“ angegeben wird, kann die Opferrente auch erhalten, die dann jedoch genau um den Betrag gekürzt wird, um den die Einkommensgrenze überschritten wird.