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Insolvenz beantragen

Insolvenz beantragen

 

  

 

Beantragen kann man die Insolvenz in zwei Varianten. Einmal als „Regelinsolvenz“ (früher Konkurs) und einmal als „Verbraucherinsolvenz“ (für Privatpersonen). Die Regelinsolvenz um die es hier geht, können nur Personen beantragen, die in einer Selbstständigkeit arbeiten und sich finanziell übernommen haben.

 

 

Wie beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist auch hier das Ziel, die Restschuldbefreiung, um dem Betroffenen einen „Blick“ nach vorne zu erlauben. Aber was unterscheidet dieses Regelinsolvenzverfahren, von einem Verbraucherinsolvenzverfahren, außer der Tatsache, dass das eine für Privat und das andere für Gewerbe ist?  Zum einen ist es so, dass es auch im Gewerbe Unternehmen gibt, bei denen die Eigentümer mit ihrem persönlichen Vermögen haften.

 

  • Achtung: In diesen Unternehmen sind sowohl Gläubiger oder auch Schuldner berechtigt einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht einzureichen. Dazu gibt es noch die Unternehmen, bei denen die Eigentümer nur eine beschränkte Haftung haben, weil sie einen bestimmten Betrag in das Unternehmen investiert haben (mit dem sie auch haften).

 

  • Vorsicht: Diese Unternehmen sind noch viel strenger dazu verpflichtet ein Insolvenzverfahren zu melden als irgendjemand sonst. Bei der bekannten Form der GmbH, muss der Antrag auf Regelinsolvenz zum Beispiel spätestens drei Wochen nach dem eintreten der Zahlungsunfähigkeit bei dem zuständigen Amtsgericht abgegeben werden.

 

 

Weil auch Gläubiger eine „Insolvenz“ für ein „Schuldner-Unternehmen“ stellen kann, ist das jeweilige Insolvenzgericht auch dazu verpflichtet zu prüfen, ob es tatsächlich Insolvenzgründe gibt. Außerdem wird jede „Regelinsolvenz“ auch bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft gemeldet, die dann entscheidet, ob die „Bücher“ der Firma geprüft werden und ob „Insolvenzstraftaten“ vorliegen, zu denen zum Beispiel „nicht gezahlte Umsatzsteuer“ u.ä. zählt.

 

  • Wichtig: Es gibt hier jedoch ein „großes“ Problem, wenn es um die „Sozialversicherungsbeiträge“ geht. Zahlt ein Unternehmen erst die Sozialversicherungen und kann dann andere Dinge nicht zahlen, bekommt es definitiv eines aufs Dach.

 

 

Wird das umgekehrt gemacht, dass erst Rechnungen bezahlt werden, bis nicht mehr genug für die Sozialversicherungen übrig bleibt, kann es auch was aufs Dach geben und auch ein Unternehmer, der eigentlich gar nicht in der Haftung steht muss dann dem Gläubiger aus seinem privaten Vermögen „Schadensersatz“ leisten.

 

Das Regelinsolvenzverfahren besteht aus mehreren Stadien:

 

Insolvenzantrag -> Insolvenzprüfung -> Eröffnungsbeschluss -> Berichtstermin (Insolvenzverwalter Berichtet über das Unternehmen) -> Prüfungstermin (Datum bis zu dem Gläubiger Forderungen einreichen können) -> Massebereinigung (Rückgabe von Mietsachen) -> Verwertung (Verkauf von Firmeneigentum) -> Verteilung des Restvermögens an die Gläubiger.