Erbschein beantragen
Einen Erbschein braucht man grundsätzlich nur dann, wenn es kein öffentliches und notariell beglaubigtes Testament gibt und auch kein „Erbvertrag“ vorhanden ist. Wer zum Beispiel von der Großmutter ein Haus geerbt hat und die alte Dame kein Testament hinterlassen hat, muss sich an das Nachlassgericht wenden um den Erbschein beantragen, um sich auch z.B. beim Grundbuchamt als „rechtmäßiger“ Eigentümer eintragen zu lassen.
Aber auch wenn man das Haus nicht halten möchte und lieber verkauft, braucht man einen Erbschein, um gegenüber den Banken und Käufern zu belegen, dass man auch berechtigt ist, dieses Haus zu verkaufen, weil es zum eigenen Eigentum gehört. Woran man aber denken sollte, ist das der „Erbschein“ nur eine „eingeschränkte“ Gültigkeit hat. Dazu gehört unter anderem, dass bei der Ausstellung des Erbscheines nur der „Sachstand“ wiedergegeben wird, wie er zum Zeitpunkt bestand, als der Erblasser verstarb. Bekanterweise streiten sich ja vor allem Erbengemeinschaften sehr gerne mal um das eine oder andere Erbe. Deshalb haben aktuellere Gerichtsurteile immer auch Vorrang und ein „Erbschein“ kann genau so angefochten werden, wie ein Testament.
- Wichtig: Während ein Testament aber eine „Urkunde“ ist, die jede Privatperson erstellen kann, ist der Erbschein eine Urkunde, die nur vom Nachlassgericht ausgestellt werden darf. In einem Erbschein wird dazu meist auch noch vermerkt, wer was geerbt hat bzw. wie das Erbe auf eine „Erbengemeinschaft“ verteilt wird, ist ebenfalls in einem Erbschein vermerkt.
- Achtung: In einem Erbschein wird nicht festgehalten, ob eine Person bzw. ein Erbe auch in der Lage ist, sein „Erbteil“ entsprechend zu verwalten. Gerade bei Minderjährigen Erben müssen deshalb meist auch noch andere Unterlagen vorgelegt werden, wenn man als gesetzlicher Vertreter das Erbe verwalten will.
Welche Unterlagen das im Einzelnen sind, hängt vom Alter des Erben, aber auch vom Testament und der Höhe des geerbten Vermögens ab. Unter Umständen kann es vorkommen, dass ein Gericht eben einen amtlichen Vormund für einen minderjährigen Erben einsetzt, damit das Vermögen des Kindes bis zur Volljährigkeit auch „vor der Verwandtschaft“ geschützt ist und nicht schon vorher verschleudert wird. Trotzdem ist es natürlich möglich, dass einzelne Verwandte diese finanzielle Vormundschaft bis zur Volljährigkeit des eigentlichen Erben übernehmen, wenn das vom Erblasser gewünscht bzw. so verfügt wurde. |